Anschlagpunkt-Vorschriften 2026: DIN EN 795, DGUV, BetrSichV im Überblick
Für Anschlagpunkte gilt kein einzelnes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel aus Produktnormen, berufsgenossenschaftlichen Informationen, technischen Regeln und gesetzlichen Anforderungen. Diese Seite erklärt, welche Regelwerke gelten, wer für was verantwortlich ist und was Betreiber konkret tun müssen.
Die 6 wichtigsten Regelwerke auf einen Blick
| Regelwerk | Typ | Thema | Gilt für |
|---|---|---|---|
| DIN EN 795 | EU-Produktnorm | Anforderungen an Anschlageinrichtungen (Typen A–E) | Hersteller, Montagebetriebe |
| DGUV 201-056 | BG-Information | Prüfung und Dokumentation von Anschlageinrichtungen | Betreiber, Prüfer (v. a. Dachdecker-Handwerk) |
| DGUV 112-198 / 112-199 | BG-Regel | Einsatz von PSAgA und Rettungsausrüstung | Anwender von PSA, Arbeitgeber |
| BetrSichV | Gesetz | Betreiberpflichten: Prüfung, Dokumentation, Haftung | Alle Betreiber von Arbeitsmitteln |
| ArbSchG | Gesetz | Allgemeine Arbeitgeberpflichten, Gefährdungsbeurteilung | Alle Arbeitgeber |
| ASR 2.1 | Technische Regel | Schutz vor Absturz in Arbeitsstätten | Betreiber von Arbeitsstätten |
DIN EN 795 — die Produktnorm für Anschlageinrichtungen
DIN EN 795 ist die europäische Norm, die Anforderungen an Anschlageinrichtungen festlegt. Sie definiert fünf Typen:
- Typ A: Starre Anschlageinrichtungen an festen Strukturen (einzelne Anschlagpunkte, z. B. Dachhaken)
- Typ B: Mobile temporäre Einrichtungen (z. B. Dachrandhaken)
- Typ C: Horizontale Seilsysteme (Laufsicherungen, Sekuranten)
- Typ D: Führungsschienengeräte (z. B. Traversen an Trägern)
- Typ E: Verankerungseinrichtungen im Boden
Wichtig: DIN EN 795 ist eine Produktnorm — sie reguliert, wie ein Anschlagpunkt beschaffen sein muss, nicht wie er zu prüfen ist. Für die Prüfpflicht ist die BetrSichV maßgeblich; für den Prüfablauf die DGUV 201-056.
→ Detailseite DIN EN 795: Typen, Anforderungen und Pflichten
DGUV Information 201-056 — Prüfung im Dachdecker-Handwerk
Die DGUV Information 201-056 (herausgegeben von der BG Bau) ist das wichtigste Dokument für die praktische Prüfung von Anschlageinrichtungen. Sie legt fest:
- Prüfintervalle: Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person, plus Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und außerordentliche Prüfung nach Ereignissen
- Prüfumfang: Sichtprüfung, Funktionsprüfung und bei Typ C ggf. Belastungsprüfung
- Prüfprotokoll: Pflichtinhalt (Datum, prüfende Person, Zustand, Datum nächste Prüfung)
- Qualifikation des Prüfers: Befähigte Person nach TRBS 1203 mit Kenntnissen von DIN EN 795 und DGUV 201-056
→ Vollständiger Prüfleitfaden: Ablauf, Fristen und Protokollpflicht
DGUV Regel 112-198 und 112-199 — PSAgA und Retten
Diese beiden BG-Regeln betreffen nicht die Anschlagpunkte selbst, sondern deren Anwendung:
- DGUV 112-198 (ehemals BGR 198) regelt den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA): Auswahl, Prüfung und Einsatz von Gurten, Verbindungsmitteln und Auffanggeräten.
- DGUV 112-199 (ehemals BGR 199) regelt den Einsatz von Rettungsausrüstungen — relevant für das Rettungskonzept nach einem Absturz (hängende Rettung, Rettungsgeräte).
Für Betreiber, die Fremdfirmen auf ihrem Dach arbeiten lassen, sind beide Regeln relevant: Sie müssen sicherstellen, dass die Anschlagpunkte für die dort eingesetzte PSAgA geeignet sind.
BetrSichV und TRBS 1203 — Betreiberpflichten
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist das zentrale Gesetz für Betreiber. Wichtigste Pflichten:
Betreiberpflichten nach BetrSichV
- § 3: Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel (einschließlich Anschlagpunkte)
- § 10: Prüfpflicht — Erstprüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrend nach Herstellervorgaben (mind. jährlich)
- § 14: Aufzeichnungspflicht — Prüfergebnisse müssen dokumentiert und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden
- § 22: Bußgeldvorschriften — bis zu 30.000 € bei Verstößen
Die TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) konkretisiert, welche Qualifikationen eine prüfende Person besitzen muss: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Bereich Anschlageinrichtungen.
ArbSchG und ASR 2.1 — Arbeitsschutz am Dach
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich, Gefährdungen zu beurteilen (§5 ArbSchG) und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei gilt das Maßnahmen-Stufenprinzip: kollektive Schutzmaßnahmen (Absturzsicherungen wie Geländer) haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Die Technische Regel ASR 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" konkretisiert:
- Ab welchen Absturzhöhen welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind (in Arbeitsstätten ab 1 m, auf Dächern und im Freien ab 2 m)
- Vorrangregelung: Geländer vor PSA (PSA nur, wenn kollektive Maßnahmen technisch nicht möglich sind)
- Anforderungen an Absturzsicherungen und deren Kennzeichnung
Haftung bei Verstößen — wer zahlt was
Bei Nichteinhalten der Vorschriften drohen mehrere Konsequenzen gleichzeitig:
- Bußgeld: BetrSichV §22 sieht Bußgelder bis 30.000 € vor. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Betriebserlaubnis entzogen werden.
- Zivilrechtliche Haftung: Erleidet ein Arbeitnehmer oder eine Fremdfirma einen Absturzunfall an einem nicht normgerecht geprüften Anschlagpunkt, haftet der Betreiber zivilrechtlich auf Schadensersatz.
- BG-Regress: Die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Kosten für die Behandlung und Rehabilitation des Verletzten zurückfordern (§110 SGB VII).
- Strafrecht: In schweren Fällen droht eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§222 StGB).
Die einfachste Absicherung: lückenlose Prüfdokumentation. Wer belegen kann, dass alle Prüfungen fristgerecht von einer befähigten Person durchgeführt wurden, ist im Schadensfall deutlich besser gestellt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Norm gilt für Anschlagpunkte in Deutschland?
Die wichtigste Produktnorm ist DIN EN 795, die Anschlageinrichtungen in fünf Typen (A–E) unterteilt. Ergänzend gelten die DGUV Information 201-056 (Prüfung und Dokumentation), die BetrSichV (Betreiberpflichten) und die ASR 2.1 (Absturzsicherung am Arbeitsplatz).
Was regelt die BetrSichV bei Anschlagpunkten?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Betreiber, Anschlagpunkte als Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens jährlich von einer befähigten Person prüfen zu lassen (§10 BetrSichV). Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 € nach §22 BetrSichV.
Was ist die ASR 2.1 und was regelt sie?
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR 2.1 konkretisiert die Anforderungen an Maßnahmen gegen Absturz. Sie legt fest, ab welcher Absturzhöhe Sicherungen erforderlich sind (in der Regel ab 1 m in Arbeitsstätten, ab 2 m auf Dächern) und welche Priorität kollektive Schutzmaßnahmen (Geländer) vor persönlicher Schutzausrüstung (PSA) haben.
Was ist der Unterschied zwischen DGUV 112-198 und DGUV 201-056?
DGUV Regel 112-198 (ehemals BGR 198) regelt den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) — also Gurte, Verbindungsmittel und Auffanggeräte. DGUV Information 201-056 ist spezifischer auf das Dachdeckerhandwerk zugeschnitten und regelt die Prüfung und Dokumentation von Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795.
Wer haftet, wenn Anschlagpunkt-Vorschriften nicht eingehalten werden?
Primär haftet der Betreiber der Anschlagpunkte (Gebäudeeigentümer, Arbeitgeber). Bei einem Arbeitsunfall infolge fehlender oder mangelhafter Prüfung entfällt der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft. Die prüfende befähigte Person haftet für die fachgerechte Durchführung ihrer Prüfung. Im schlimmsten Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung.