Zum Inhalt springen

Prüfung von Anschlagpunkten: Wer, wann und wie oft?

Der complete Leitfaden: Wer muss prüfen, wie oft, mit welcher Qualifikation — und was muss im Prüfprotokoll stehen? Alle Rechtsgrundlagen, Prüfarten und Pflichtinhalte kompakt erklärt.

BetrSichV § 14DGUV 201-056DIN EN 795TRBS 1203
•Lesezeit: 11 Minuten

Was ist die Prüfung von Anschlagpunkten?

Anschlagpunkte sind sicherheitskritische Einrichtungen, die bei einem Absturz eine Sturzlast von bis zu 12 kN (ca. 1,2 Tonnen) standhalten müssen. Die regelmäßige Prüfung stellt sicher, dass Anschlagpunkte über ihre gesamte Lebensdauer sicher funktionieren.

Warum ist die regelmäßige Prüfung wichtig?

Im Laufe der Zeit können Anschlagpunkte durch verschiedene Faktoren an Tragfähigkeit verlieren:

  • Korrosion: Witterungseinflüsse — Regen, Schnee, Salzluft — greifen Metall an
  • Mechanische Belastung: Stöße, Vibrationen, thermische Ausdehnung
  • UV-Strahlung: Kunststoffkomponenten (z.B. Seilsysteme) werden spröde
  • Veränderungen am Dach: Neueindeckung, PV-Anlagen, Dachdurchbrüche verändern die Statik
  • Nutzerlast: Jeder abgefangene Absturz belastet den Anschlagpunkt stark

Welche Normen und Vorschriften regeln die Prüfung?

  • BetrSichV § 14: Betriebssicherheitsverordnung — schreibt regelmäßige Prüfung von Anschlageinrichtungen vor
  • DGUV Information 201-056: konkretisiert die Anforderungen für Betrieb, Prüfung und Dokumentation von PSA gegen Absturz
  • DIN EN 795: Defines five types of anchor devices (A–E) and their testing requirements
  • TRBS 1203: Defines the qualified person requirements for periodic inspection

Verantwortung liegt beim Betreiber

Gebäudeeigentümer, Wohnungsbaugesellschaften, Industriebetriebe und Facility Manager tragen die Verantwortung für den sicheren Zustand ihrer Anschlagpunkte. Bei Unfällen wegen unterlassener oder abgelaufener Prüfung droht dem Betreiber persönliche Haftung.

Die 4 Prüfarten im Überblick

Die Prüfung von Anschlagpunkten folgt einem klaren Zyklus aus vier verschiedenen Prüfarten. Jede Art hat einen eigenen Zeitpunkt, eigenen Umfang und eigene Anforderungen an die qualifizierte Person.

Vor erster Inbetriebnahme

Erstprüfung

Jeder Anschlagpunkt muss vor der ersten Nutzung durch eine befähigte Person geprüft werden. Diese Erstprüfung dokumentiert den Ausgangszustand.

Wer: Befähigte Person nach TRBS 1203
Umfang: Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Montagezustand, Kennzeichnung
Mindestens alle 12 Monate

Wiederkehrende Prüfung

Mindestens einmal pro Jahr müssen Anschlagpunkte durch eine befähigte Person geprüft werden. Das Intervall kann bei intensiver Nutzung oder aggressiver Umgebung kürzer sein.

Wer: Befähigte Person nach TRBS 1203
Umfang: Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Dokumentenprüfung
Nach Sturz, Beschädigung oder besonderen Ereignissen

Außerordentliche Prüfung

Nach einem Absturz, bei sichtbaren Beschädigungen, nach Bränden oder Sturmschäden ist sofort eine Prüfung fällig. Durch einen Sturz beanspruchte PSA gegen Absturz ist bis zur Zustimmung einer sachkundigen Person der Benutzung zu entziehen (DGUV Regel 112-198).

Wer: Sachkundige Person / Sachverständiger
Umfang: Gesamtbeurteilung inkl. Sturzlast-Prüfung
Vor jedem Einsatz durch den Anwender

Sichtkontrolle

Der Nutzer selbst führt vor jeder Nutzung eine kurze Sichtkontrolle durch. Ziel: Offensichtliche Schäden sofort erkennen.

Wer: Anwender / Nutzer
Umfang: Sichtprüfung auf Korrosion, Risse, Deformationen, Kennzeichnung

Kürzere Intervalle können erforderlich sein

In folgenden Fällen sollte das Prüfintervall verkürzt werden:

  • Intensive Nutzung: Bei täglichem Einsatz auf Industriedächern
  • Aggressive Umgebung: Salzluft an Küstenstandorten, Chemikalien in Industrieumgebungen
  • Herstellerempfehlung: Manche Hersteller fordern kürzere Intervalle (z.B. bei Seilsystemen 6 Monate)

Wer darf Anschlagpunkte prüfen?

Die wiederkehrende Prüfung darf ausschließlich eine befähigte Person nach TRBS 1203 durchführen — keine Laien, keine ungeschulten Mitarbeiter.

Qualifikationsanforderungen nach TRBS 1203

  • Einschlägige Berufsausbildung: z.B. Dachdecker, Metallbauer, Gerüstbauer oder vergleichbare technische Berufe
  • Berufserfahrung: Mindestens 1 Jahr praktische Erfahrung mit Anschlageinrichtungen
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Regelmäßige praktische Arbeit mit Anschlageinrichtungen

Sachkundelehrgang — BG BAU, IFA, FISAT

Zusätzlich zur Berufsausbildung wird ein anerkannter Sachkundelehrgang empfohlen oder gefordert. Anbieter:

  • BG BAU (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)
  • IFA (Institut für Arbeitsschutz der DGUV)
  • FISAT (Fachverband für IS-Ausrüstung und Taktik)
  • Private Anbieter (z.B. Skylotec Academy)

Sachkundiger vs. Sachverständiger vs. Befähigte Person

BegriffBedeutung
Befähigte PersonGesetzlich definierter Begriff (TRBS 1203): Person mit Ausbildung, Erfahrung und aktueller Fachkunde für die Prüfaufgabe
SachkundigerBranchenbegriff für befähigte Person mit zusätzlicher Schulung für Anschlageinrichtungen
SachverständigerFür besonderen Prüfungen (z.B. nach Sturzlast) oder bei komplexen Systemen; oft öffentlich bestellt und vereidigt

Der vollständige Prüfablauf

Eine normgerechte Prüfung umfasst vier Bereiche: Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Kennzeichnungsprüfung und Prüfung der Umgebung. Dazu kommt die Dokumentation.

12-Punkte-Checkliste für die Jahresprüfung

  1. 1Standort und Bezeichnung des Anschlagpunkts erfassen
  2. 2Typ nach DIN EN 795 (A–E) identifizieren
  3. 3Herstellerangaben und Baujahr prüfen
  4. 4Sichtprüfung: Korrosion, Risse, Deformationen, Beschichtung
  5. 5Funktionsprüfung: Sicherungsmechanismen, bewegliche Teile
  6. 6Kennzeichnung prüfen: CE-Zeichen, Typ, Hersteller, max. Nutzeranzahl
  7. 7Umgebung prüfen: Tragebauwerk, Befestigungsbereich, Dachzustand
  8. 8Drehmoment der Befestigungsmittel prüfen (falls zugänglich)
  9. 9Bei Seilsystemen (Typ C): Seilvorspannung und Umlenkrollen prüfen
  10. 10Vorhandene Dokumentation prüfen (Montageprotokoll, letzte Prüfung)
  11. 11Prüfergebnis dokumentieren: In Ordnung / Mangel / Sperrung
  12. 12Datum der nächsten Prüfung festlegen (max. 12 Monate)

Prüfumfang je nach Typ (A–E)

TypBezeichnungPrüfbesonderheiten
AOrtsfeste EinzelanschlagpunkteSichtprüfung + Drehmomentprüfung der Befestigung
BMobile AnschlagpunkteBallast vollständig, Verriegelungen funktionsfähig
CHorizontale SeilsicherungssystemeSeilvorspannung, Durchhang, Umlenkrollen, Energieabsorber
EGewichtsverankerungen für FlachdächerBallast vollständig, Beschädigungen der Dachhaut

Typische Mängel und wie man sie erkennt

  • Korrosion: Rostbildung, Lochfraß — besonders an Schweißnähten; vollkorrodiert = sofort sperren
  • Risse: Im Metall, an Schweißnähten oder Gewinden — mit bloßem Auge oder Lupe erkennen
  • Deformationen: Verbogene Ösen, verzogene Platten — nicht mehrfach belastbar
  • Gelockerte Befestigung: Händisches Rütteln zeigt Lockerung — Nachziehen oder Sperrung
  • Fehlende/unlesbare Kennzeichnung: CE, Typenschild, Hersteller nicht mehr lesbar — Identifikation nicht möglich = Sperrung

Prüfprotokoll — Pflichtinhalte und Aufbewahrung

Nach jeder Prüfung muss ein schriftliches Prüfprotokoll erstellt werden. Das Montageprotokoll ist die erste und wichtigste Dokumentation im Lebenszyklus eines Anschlagpunkts — die wiederkehrende Prüfung baut darauf auf.

Die 12 Pflichtinhalte nach DGUV 201-056

  1. 1Standort und Bezeichnung des Anschlagpunkts
  2. 2Typ nach DIN EN 795 (A, B, C, D oder E)
  3. 3Herstellerangaben und Baujahr
  4. 4Datum der Prüfung
  5. 5Name und Qualifikation der prüfenden Person
  6. 6Prüfumfang (was wurde geprüft)
  7. 7Ergebnis (mängelfrei / Mangel / Sperrung)
  8. 8Festgestellte Mängel mit Beschreibung und Schweregrad
  9. 9Empfohlene Maßnahmen und Fristen
  10. 10Datum der nächsten Prüfung
  11. 11Unterschrift der prüfenden Person
  12. 12Foto-Dokumentation (insbesondere bei Mängeln)

Aufbewahrung nach BetrSichV: mindestens bis zur nächsten Prüfung

DGUV Regel 112-198 und DGUV Information 201-056 nennen keine feste Aufbewahrungsfrist. Für Prüfungen von Arbeitsmitteln verlangt § 14 Abs. 7 BetrSichV, das Ergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; die Aufzeichnung darf elektronisch erfolgen. Wer die Prüfhistorie eines Anschlagpunkts lückenlos nachweisen will, bewahrt alle Protokolle über die gesamte Nutzungsdauer auf.

Papier oder digital?

Papier hat den Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit vor Ort, geht jedoch leicht verloren und lässt sich schwer durchsuchen. Digitale Dokumentation mit SafePoint795 ist jederzeit abrufbar — inklusive automatischer Fristenerinnerung per E-Mail.

Tipp: Prüfprotokoll-Vorlage nutzen

Mit SafePoint795 erstellen Sie Prüfprotokolle inklusive aller 12 Pflichtinhalte, Foto-Upload und digitaler Signatur.

Kostenlose Vorlage herunterladen →

Typische Fehler bei der Anschlagpunkt-Prüfung

Die Praxis zeigt immer wiederkehrende Fehler, die zu Sicherheitslücken und Haftungsrisiken führen:

  • Keine schriftliche Dokumentation: Mündliche Zusagen oder杀掉 Notizen reichen nicht aus — bei Unfällen gibt es keinen Nachweis
  • Falsche Prüffristen: 12-Monats-Intervall gilt als Maximum, nicht als Empfehlung — bei aggressiver Umgebung kürzer planen
  • Keine Prüfung nach besonderen Ereignissen: Nach Sturz, Sturm oder Beschädigung wird die außerordentliche Prüfung häufig vergessen
  • Fehlende Nachverfolgung von Mängeln: Ein dokumentierter Mangel ohne Fristsetzung und Kontrolle führt zu schwebenden Sicherheitslücken
  • Verlängerte Intervalle ohne Gefährdungsbeurteilung:Über 12 Monate ohne schriftliche Begründung ist ein Verstoß gegen BetrSichV

Mehr dazu in unserem Ratgeber: 10 häufigste Fehler bei der Anschlagpunkt-Prüfung.

Prüffristen-Management — Fristen im Blick behalten

Das größte Problem in der Praxis: Vergessene Prüffristen. Abgelaufene Prüffristen bedeuten: Der Anschlagpunkt darf nicht mehr genutzt werden.

Automatische Fristenerinnerung mit SafePoint795

  • 4 Wochen vor Ablauf: Erste Erinnerung („Prüfung für AP-01 bis AP-12 in 4 Wochen fällig")
  • 1 Woche vor Ablauf: Dringende Erinnerung
  • Nach Ablauf: Warnung („ÜBERFÄLLIG: Prüfung sofort durchführen!")

Kosten für Prüfung und Wartung — Richtwerte 2026

Anschlagpunkt-TypKosten pro Einheit
Typ A/B (Einzelpunkte)40–90 € inkl. Protokoll
Typ C (Seilsysteme)150–400 € Pauschal je Seilstrang
Typ D (Schienensysteme)150–400 € Pauschal
Anfahrt50–100 € (oft ab 10+ Punkten inklusive)

* Richtwerte sind orientierend und können je nach Region, Anbieter und Anzahl der Anschlagpunkte abweichen.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft muss ein Anschlagpunkt geprüft werden?

Mindestens alle 12 Monate durch eine befähigte Person nach TRBS 1203. Bei intensiver Nutzung, salzhaltiger Umgebung oder aggression chemischer Stoffe können kürzere Intervalle erforderlich sein — auch unter 12 Monaten.

Wer ist die befähigte Person für Anschlagpunkte?

Eine befähigte Person nach TRBS 1203 muss einschlägige Berufsausbildung (z.B. Dachdecker, Metallbauer, Gerüstbauer), mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit Anschlageinrichtungen und zeitnahe berufliche Tätigkeit nachweisen. Zusätzlich wird ein Sachkundelehrgang (z.B. bei BG BAU, IFA oder FISAT) empfohlen.

Was kostet die jährliche Prüfung?

Richtwerte 2026: Typ A/B (Einzelpunkte) ca. 40–90 € pro Punkt inkl. Protokoll. Typ C (Seilsysteme) oft Pauschalpreis je Seilstrang zwischen 150–400 €. Bei größeren Dächern mit vielen Anschlagpunkten oft Pauschalpreise verhandelbar.

Was passiert, wenn die Prüffrist abgelaufen ist?

Ein Anschlagpunkt mit abgelaufener Prüffrist darf nicht mehr genutzt werden — es handelt sich um einen Arbeitsschutzverstoß. Bei Unfällen drohen Haftungsrisiken für den Betreiber. SafePoint795 erinnert automatisch 4 Wochen und 1 Woche vor Ablauf.

Muss ich nach jedem Sturz prüfen lassen?

Ja. Durch einen Sturz beanspruchte PSA gegen Absturz – dazu zählen auch temporäre Anschlageinrichtungen – ist nach DGUV Regel 112-198 (Abschn. 8.1.7) der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat. Eine fest montierte Anschlageinrichtung gilt nach einem Sturz als belastet (DGUV Regel 112-199, Abschn. 8.8); vor der weiteren Nutzung sind die Herstellerangaben zur Weiterverwendung zu beachten.

Wie lange muss das Prüfprotokoll aufbewahrt werden?

DGUV Regel 112-198 und DGUV Information 201-056 nennen keine feste Aufbewahrungsfrist. Für Prüfungen von Arbeitsmitteln verlangt § 14 Abs. 7 BetrSichV, das Ergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; die Aufzeichnung darf elektronisch erfolgen. Wer die Prüfhistorie eines Anschlagpunkts lückenlos nachweisen will, bewahrt alle Protokolle über die gesamte Nutzungsdauer auf. Mit SafePoint795 bleiben die Protokolle jederzeit abrufbar.