EN 795 Schutz gegen Absturz: Anforderungen und Prüfung von Anschlageinrichtungen
EN 795 ist die Norm für Anschlageinrichtungen, an denen sich Personen mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sichern. Diese Seite ordnet ein, was die Norm abdeckt, welche Anforderungen sich aus den DGUV-Schriften belegen lassen und was Betreiber vor der Benutzung und danach sicherstellen müssen.
Geltungsbereich: Was EN 795 abdeckt
Anschlageinrichtungen verbinden die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) mit dem Bauwerk oder mit anderen Objekten. Sie können Bestandteil der PSA gegen Absturz und der Rettungsausrüstung sein, zum Beispiel eine Trägerklemme (DIN EN 795 Typ B), oder eine dauerhaft am Gebäude befestigte Einrichtung sein (DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8).
Die Fassung DIN EN 795:2012-10 trägt in den DGUV-Literaturverzeichnissen den Titel „Persönliche Absturzschutzausrüstungen – Anschlageinrichtungen“ (DGUV Regel 112-199, Abschnitt 11.4). Ältere Anlagen können noch nach EN 795:1996 gebaut sein; die DGUV Information 201-056 behandelt sie im Abschnitt „Umgang mit Bestandsanlagen“ (9.3.2).
Temporär oder dauerhaft montiert
- Temporäre Anschlageinrichtungen werden für einen Arbeitseinsatz montiert und danach wieder entfernt. Sie fallen unter die Definition der PSA und sind entsprechend zu prüfen (EU-Baumusterprüfung) und zu kennzeichnen; ihre Anforderungen sind unter anderem in DIN EN 795 geregelt (DGUV Information 201-056, Abschnitt 6.8).
- Dauerhaft am Objekt verbleibende Einrichtungen sind zum Beispiel Ringösen, Seilsysteme und Schienensysteme. Hier ist darauf zu achten, dass sicherheitstechnische Nachweise unter Einbeziehung der Befestigung mit dem Untergrund geführt wurden, etwa als Baumusterprüfung in Anlehnung an DIN EN 795 oder DIN CEN/TS 16415 (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.14.3).
Die Einzeltypen A bis E mit Einsatzgebieten stehen auf der Seite DIN EN 795 kompakt und im ausführlichen Leitfaden.
Anforderungen: Was sich belegen lässt
Der Normtext von EN 795 ist kostenpflichtig und wird hier nicht wiedergegeben. Die folgende Übersicht nennt nur Anforderungen, die in den frei zugänglichen DGUV-Schriften stehen, mit Fundstelle.
| Anforderung | Fundstelle |
|---|---|
| Bemessungsgrundlage ist der Lastfall „Auffangen“ mit 6 kN. | DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8 |
| Temporäre Anschlageinrichtungen sind zu prüfen (EU-Baumusterprüfung) und zu kennzeichnen. | DGUV Information 201-056, Abschnitt 6.8; DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.14.2 |
| Bei gleichzeitiger Benutzung durch mehrere Personen gilt zusätzlich DIN CEN/TS 16415. | DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.14.2 |
| Anschlagösen an Maschinen nur, wenn speziell als Anschlageinrichtung vorgesehen und gekennzeichnet. | DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8 |
| Montage nach Herstellervorgaben und dokumentiert (Errichterbescheinigung bzw. Einbauerklärung); das Montagedatum auf der Einrichtung anzubringen wird empfohlen. | DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.14.3 |
| Das Rettungssystem darf sich nicht unbeabsichtigt von der Anschlageinrichtung lösen können. | DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8 |
Prüfverfahren: Baumusterprüfung und Prüfung im Betrieb
Zwei Prüfebenen werden oft vermischt:
- Nachweis des Produkts (Hersteller). Die EU-Baumusterprüfung und die Kennzeichnung betreffen die Anschlageinrichtung als Produkt. Die konkreten Prüfparameter stehen im Normtext, den diese Seite nicht wiedergibt.
- Prüfung im Betrieb (Betreiber). Sie stellt sicher, dass die montierte Einrichtung ihren Zustand behalten hat. Dazu gehören die Sichtkontrolle vor jedem Gebrauch und die wiederkehrende Prüfung durch eine sachkundige Person.
Vor jedem Gebrauch
Nach DGUV Information 201-056 (Abschnitt 8.2) ist vor jedem Gebrauch eine Sichtkontrolle aller Bestandteile durchzuführen: Sind Beschädigungen oder sichtbare Abnutzungen vorhanden? Sind alle Teile fest verankert? Sind dämpfende Bauteile intakt?
Wiederkehrend durch eine sachkundige Person
Die DGUV Regel 112-198 (Abschnitt 10.3.3) sieht für fest montierte Anschlageinrichtungen vor, vor der Benutzung zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind. Nach DGUV Information 201-056 (Abschnitt 9.3) richtet sich die Häufigkeit von Prüfung und Instandhaltung nach der Art des Produkts (Herstellervorgabe), den äußeren Umständen, zum Beispiel korrosiver Atmosphäre, sowie nach Nutzungsfrequenz und -intensität. Weiteres zu Fristen: Prüffristen für Anschlagpunkte.
Als sachkundig gelten Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz und ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung haben (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 10.3.2). Einzelheiten: sachkundige Person.
Pflichten des Betreibers
Die DGUV Information 201-056 (Abschnitt 9.3) hält fest: Die Funktionssicherheit der Anschlageinrichtungen ist durch den Betreiber während der Lebensdauer der Produkte sicherzustellen; die Verpflichtung resultiert aus der Betreiberverantwortung. In der Praxis heißt das:
- Unterlagen bereithalten. Vor der Benutzung sind nach Abschnitt 8.2 zu beachten: Skizze oder Plan mit den vermassten Anschlageinrichtungen, Übereinstimmungserklärung und Montagedokumentation, Protokoll der letzten Prüfung gemäß Herstellervorgaben sowie die herstellerseitigen Gebrauchsanleitungen.
- Nur zugelassene Zubehörteile verwenden. Es sind nur die von der herstellenden Firma der Anschlageinrichtung zugelassenen Gleiter oder Verbindungselemente zu benutzen (Abschnitt 8.2).
- Prüfung und Instandhaltung veranlassen. Die Häufigkeit richtet sich nach Hersteller, Umgebung und Nutzung (Abschnitt 9.3).
- Bei veränderter Nutzung neu bewerten. Nimmt die Zahl technischer Anlagen auf dem Dach zu, etwa durch Photovoltaik oder Lüftung, steigt oft die Häufigkeit der Aufenthalte; vor Prüfungen permanenter Anschlageinrichtungen sollte deshalb die Mindestausstattung der Dachfläche mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz bewertet werden (Abschnitt 9.3.2).
Rettung gehört zum Konzept
Bei Arbeiten mit PSA gegen Absturz muss das ausführende Unternehmen die Rettung eigenverantwortlich sicherstellen (DGUV Information 201-056, Abschnitt 8.2). Ob eine belastete Anschlageinrichtung für die Rettung verwendet werden kann, ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers und muss im Rettungskonzept beurteilt werden (DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8). Der Verweis auf die Feuerwehr allein genügt nicht (Abschnitt 6.4). Mehr dazu im Ratgeber Rettungskonzept Absturzsicherung.
Dokumentation der Anschlageinrichtung
Montageprotokoll, Prüfprotokolle und Herstellerunterlagen gehören zusammen, weil sie die Unterlagen aus Abschnitt 8.2 bilden. Vorlagen für Montage- und Prüfprotokolle finden Sie unter Vorlagen.
Häufig gestellte Fragen zu EN 795
Was regelt DIN EN 795?
DIN EN 795 ist die Norm für Anschlageinrichtungen, die als Teil der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet werden. Die Fassung 2012-10 trägt den Titel „Persönliche Absturzschutzausrüstungen – Anschlageinrichtungen“. Die DGUV-Schriften verweisen für temporäre Anschlageinrichtungen auf diese Norm.
Von welcher Last gehen die Anforderungen an Anschlageinrichtungen aus?
Nach DGUV Regel 112-199 (Abschnitt 8.8) basieren die Anforderungen an Anschlageinrichtungen generell auf der Einwirkung durch den Lastfall „Auffangen“ mit 6 kN. Eine Anschlageinrichtung, in die eine Person gestürzt ist, gilt als belastet.
Was gilt, wenn mehrere Personen gleichzeitig an einer Anschlageinrichtung gesichert sind?
Ist eine Anschlageinrichtung für die gleichzeitige Benutzung durch mehrere Personen vorgesehen, sind zusätzlich die Anforderungen der DIN CEN/TS 16415 zu beachten (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 7.14.2; DGUV Information 201-056, Abschnitt 6.8).
Wer darf Anschlageinrichtungen im Betrieb prüfen?
Die DGUV Regel 112-198 (Abschnitt 10.3.2) verlangt eine sachkundige Person: Sie hat aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz und ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung. Eine Grundlage für die Qualifizierung ist der DGUV Grundsatz 312-906.
Reicht der Verweis auf die Feuerwehr als Rettungskonzept?
Nein. Die DGUV Regel 112-199 (Abschnitt 6.4) stellt klar, dass der Verweis auf die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation als alleinige Maßnahme im Rettungskonzept nicht ausreichend ist. Eine Einbindung ist vor Beginn der Arbeiten abzustimmen und zu dokumentieren.
Kann jede Anschlagöse an einer Maschine als Anschlageinrichtung dienen?
Nein. Anschlagösen an Maschinen können nur dann verwendet werden, wenn sie speziell als Anschlageinrichtung vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind (DGUV Regel 112-199, Abschnitt 8.8).
Quellen
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“: Abschnitte 7.14.2, 7.14.3, 10.3.2, 10.3.3
- DGUV Regel 112-199 (Rettung mit Absturzschutzausrüstungen): Abschnitte 6.4, 8.8, 11.4
- DGUV Information 201-056 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“: Abschnitte 6.8, 8.2, 9.3, 9.3.2
Die Seite gibt den Stand der genannten DGUV-Schriften zusammengefasst wieder und ersetzt weder die Norm noch eine Gefährdungsbeurteilung für Ihr Objekt.