Normen & Vorschriften

DIN EN 795 Prüffristen: Was Betreiber wissen müssen

Die DIN EN 795 schreibt regelmäßige Prüfungen für Anschlagpunkte vor. Welche Fristen gelten, wer prüfen darf und wie die Ergebnisse zu dokumentieren sind — ein praxisnaher Überblick.

SafePoint795 Redaktion15. Februar 20263 Min. Lesezeit

DIN EN 795 Prüffristen: Was Betreiber wissen müssen

Anschlagpunkte und Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind sicherheitsrelevante Einrichtungen. Ihr ordnungsgemäßer Zustand ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern kann im Ernstfall Leben retten. Deshalb schreibt die Norm — in Verbindung mit der DGUV-Regel 112-198 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) — regelmäßige Prüfungen vor.

Welche Prüffristen gelten?

Für Anschlagpunkte nach DIN EN 795 gilt grundsätzlich:

Wiederkehrende Prüfung: mindestens alle 12 Monate

Die jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person ist die Mindestanforderung. Je nach:

  • Umgebungsbedingungen (Witterung, Korrosionsbelastung, UV-Strahlung)
  • Nutzungsfrequenz
  • Typ des Anschlagpunktes (Typ A, B, C, D oder E)
  • Herstellerempfehlung

...können kürzere Intervalle erforderlich sein. Die BetrSichV verpflichtet Betreiber, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung eigenständig festzulegen, ob die gesetzliche Mindestfrist ausreicht.

Wer darf prüfen?

Die Prüfung muss von einer sachkundigen Person durchgeführt werden. Das ist laut DGUV 201-056 eine Person, die:

  • Über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der PSA gegen Absturz verfügt
  • Die Prüfung eigenverantwortlich und gewissenhaft durchführen kann
  • Die einschlägigen Normen und Vorschriften kennt (DIN EN 795, DGUV 112-198, BetrSichV)

Die sachkundige Person kann ein interner Mitarbeiter (nach entsprechender Schulung) oder ein externer Prüfdienstleister sein.

Was wird bei der Prüfung untersucht?

Eine normgerechte Prüfung umfasst mindestens:

  1. Sichtprüfung: Korrosion, Risse, Deformationen, Beschädigungen am Anschlagpunkt selbst und an der Befestigung
  2. Funktionsprüfung: Sicherungsmechanismen, bewegliche Teile, Verriegelungen
  3. Überprüfung der Kennzeichnung: Lesbarkeit, Vollständigkeit (CE-Kennzeichen, Typ, Hersteller, Prüfzeichen)
  4. Überprüfung der Umgebung: Tragebauwerk, Befestigungsbereich, Zugangsmöglichkeiten
  5. Dokumentation: Ergebnis der Prüfung im Prüfprotokoll festhalten

Was muss dokumentiert werden?

Das Prüfprotokoll muss mindestens enthalten:

  • Standort und Bezeichnung des Anschlagpunktes
  • Typ nach DIN EN 795 (A, B, C, D oder E)
  • Herstellerangaben und Baujahr (soweit bekannt)
  • Datum der Prüfung
  • Name und Qualifikation der prüfenden Person
  • Ergebnis der Prüfung (Mängel, Freigabe oder Sperrung)
  • Datum der nächsten Prüfung

Häufige Fehler bei der Prüfung

1. Keine schriftliche Dokumentation Mündliche Prüfungen existieren rechtlich nicht. Nur ein schriftliches Protokoll belegt, dass die Prüfung stattgefunden hat.

2. Falsche Prüffristen Viele Betreiber nutzen automatisch die 12-Monats-Frist — ohne zu prüfen, ob kürzere Intervalle aufgrund der Nutzung oder Umgebung erforderlich wären.

3. Keine Prüfung nach besonderen Ereignissen Nach einem Sturz, einer ungewöhnlichen Belastung oder sichtbaren Schäden muss sofort eine außerordentliche Prüfung erfolgen — unabhängig von der regulären Fristplanung.

4. Fehlende Nachverfolgung von Mängeln Ein gefundener Mangel muss dokumentiert und bis zur Behebung nachverfolgt werden. Provisorisch gesperrte Anschlagpunkte dürfen nicht weiter genutzt werden.

Wie SafePoint795 hilft

SafePoint795 automatisiert die Fristen-Überwachung: Das System erinnert rechtzeitig an bevorstehende Prüfungen, ermöglicht die mobile Erfassung von Prüfergebnissen und generiert normgerechte Prüfprotokolle auf Knopfdruck. Alle Daten werden revisionssicher gespeichert und sind jederzeit abrufbar.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Für die konkrete Umsetzung in Ihrem Betrieb wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Fachkraft oder einen zugelassenen Prüfdienstleister.

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