DIN EN 795 Prüffristen: Was Betreiber wissen müssen
Die DIN EN 795 schreibt regelmäßige Prüfungen für Anschlagpunkte vor. Welche Fristen gelten, wer prüfen darf und wie die Ergebnisse zu dokumentieren sind — ein praxisnaher Überblick.
Die DGUV Information 201-056 gibt praxisnahe Hinweise zu Betriebsanweisungen und Prüfungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Was Betreiber und Prüfer konkret beachten müssen.
Die DGUV Information 201-056 "Handlungsanleitung für den Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" ist das zentrale Praxisdokument für den Einsatz, die Prüfung und die Dokumentation von PSA gegen Absturz in deutschen Betrieben. Sie konkretisiert die Anforderungen aus der BetrSichV und der DGUV Regel 112-198 (Benutzung von PSAgA, vormals BGR 198) und gilt für alle Unternehmen, deren Beschäftigte PSA gegen Absturz verwenden — und damit auch für die Prüfung von Anschlagpunkten nach DIN EN 795.
Hinweis zur DGUV-Hierarchie: "Information" ist die unterste Ebene (nach Vorschrift und Regel) — sie hat keinen verbindlichen Vorschriftencharakter, wird in der Praxis aber wie ein "Stand der Technik"-Dokument behandelt und ist im Streit-/Schadensfall regelmäßig die erste Referenz.
Die Handlungsanleitung beschreibt:
Jeder Betrieb, der PSA gegen Absturz einsetzt, muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Sie muss mindestens enthalten:
Die Betriebsanweisung ist den betroffenen Beschäftigten vor dem ersten Einsatz bekanntzumachen und regelmäßig zu aktualisieren.
Die Regel unterscheidet drei Prüfebenen:
Vor jedem Einsatz muss der Anwender eine Sichtprüfung der PSA und der Anschlagpunkte durchführen. Das Ergebnis muss nicht schriftlich dokumentiert werden — jedoch müssen erkannte Mängel sofort gemeldet werden.
Mindestens einmal jährlich müssen Anschlagpunkte und PSA durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren.
Nach einem Sturz, einer außergewöhnlichen Belastung oder sichtbaren Schäden ist unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Die Prüfung durch eine sachkundige Person ist eine zentrale Anforderung. Als sachkundig gilt, wer:
Eine formale Zertifizierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch empfohlen. Verschiedene Bildungsträger bieten Qualifizierungskurse für sachkundige Personen an.
Das Prüfprotokoll muss folgende Informationen enthalten:
Prüfprotokolle sind revisionssicher aufzubewahren. Die DGUV Information 201-056 schreibt keine explizite Aufbewahrungsfrist vor — nach BetrSichV sind Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens 5 Jahren.
Verstöße gegen die Prüf- und Dokumentationspflichten können teuer werden:
Die DGUV Information 201-056 setzt klare Anforderungen an Betrieb, Prüfung und Dokumentation von PSA gegen Absturz. Digitale Systeme wie SafePoint795 unterstützen Betreiber dabei, diese Anforderungen systematisch und rechtssicher zu erfüllen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die aktuellen Fassungen der genannten Normen und Regelwerke sollten immer direkt beim Herausgeber bezogen werden.
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