Normen & Vorschriften

DGUV 201-056: Anforderungen an die Prüfung von PSA gegen Absturz

Die DGUV-Regel 201-056 definiert die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Prüfungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Was Betreiber und Prüfer konkret beachten müssen.

SafePoint795 Redaktion28. Februar 20263 Min. Lesezeit

DGUV 201-056: Anforderungen an die Prüfung von PSA gegen Absturz

Die DGUV-Regel 201-056 (früher BGR 198) ist das zentrale Regelwerk für den Einsatz, die Prüfung und Dokumentation von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in deutschen Betrieben. Sie gilt für alle Unternehmen, deren Beschäftigte PSA gegen Absturz verwenden — und damit auch für die Prüfung von Anschlagpunkten nach DIN EN 795.

Was regelt die DGUV 201-056?

Die Regel beschreibt:

  • Anforderungen an Betriebsanweisungen für PSA gegen Absturz
  • Prüfpflichten und Prüfintervalle
  • Qualifikationsanforderungen an sachkundige Personen
  • Dokumentationspflichten
  • Vorgaben für Rettungskonzepte

Betriebsanweisung als Pflicht

Jeder Betrieb, der PSA gegen Absturz einsetzt, muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Sie muss mindestens enthalten:

  1. Einsatzbereiche und Einsatzgrenzen der PSA
  2. Anforderungen an Anschlagpunkte und Anschlageinrichtungen
  3. Regeln für die Vor-Benutzungs-Prüfung durch den Anwender
  4. Verhalten im Notfall und Rettungsplanung
  5. Zuständigkeiten für Prüfungen und Instandhaltung

Die Betriebsanweisung ist den betroffenen Beschäftigten vor dem ersten Einsatz bekanntzumachen und regelmäßig zu aktualisieren.

Prüfpflichten nach DGUV 201-056

Die Regel unterscheidet drei Prüfebenen:

1. Vor-Benutzungs-Prüfung (durch den Anwender)

Vor jedem Einsatz muss der Anwender eine Sichtprüfung der PSA und der Anschlagpunkte durchführen. Das Ergebnis muss nicht schriftlich dokumentiert werden — jedoch müssen erkannte Mängel sofort gemeldet werden.

2. Wiederkehrende Prüfung (durch sachkundige Person)

Mindestens einmal jährlich müssen Anschlagpunkte und PSA durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren.

3. Außerordentliche Prüfung (nach besonderen Ereignissen)

Nach einem Sturz, einer außergewöhnlichen Belastung oder sichtbaren Schäden ist unverzüglich eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

Die sachkundige Person nach DGUV 201-056

Die Prüfung durch eine sachkundige Person ist eine zentrale Anforderung. Als sachkundig gilt, wer:

  • Die einschlägigen Normen und Vorschriften kennt (DIN EN 795, DGUV 201-056, BetrSichV)
  • Die Funktionsweise der geprüften Produkte versteht
  • Fehler und Mängel zuverlässig erkennen kann
  • Die Prüfung eigenverantwortlich durchführen kann

Eine formale Zertifizierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch empfohlen. Verschiedene Bildungsträger bieten Qualifizierungskurse für sachkundige Personen an.

Dokumentationsanforderungen

Das Prüfprotokoll muss folgende Informationen enthalten:

  • Bezeichnung und Standort des geprüften Anschlagpunktes
  • Datum der Prüfung
  • Name und Qualifikation der prüfenden Person
  • Art der Prüfung (Sichtprüfung, Funktionsprüfung)
  • Prüfergebnis (Freigabe oder Sperrung mit Begründung)
  • Termin der nächsten Prüfung

Prüfprotokolle sind revisionssicher aufzubewahren. Die DGUV 201-056 schreibt keine explizite Aufbewahrungsfrist vor — nach BetrSichV sind Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. In der Praxis empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens 5 Jahren.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Prüf- und Dokumentationspflichten können teuer werden:

  • Haftungsrisiko: Bei einem Unfall ohne ausreichende Dokumentation tragen Betreiber ein erhöhtes Haftungsrisiko
  • Regresse der Berufsgenossenschaft: Fehlende Dokumentation kann zu Regressen führen
  • Bußgelder: Bei Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung drohen Bußgelder

Fazit

Die DGUV 201-056 setzt klare Anforderungen an Betrieb, Prüfung und Dokumentation von PSA gegen Absturz. Digitale Systeme wie SafePoint795 unterstützen Betreiber dabei, diese Anforderungen systematisch und rechtssicher zu erfüllen.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die aktuellen Fassungen der genannten Normen und Regelwerke sollten immer direkt beim Herausgeber bezogen werden.

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